Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn die beschuldigte Person nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3.; SK 2015 319 vom 06. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf HÄRING, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 142 StPO). Verwertbar sind hingegen spontane Äusserungen einer beschuldigten