sie müssen diesfalls protokolliert werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2012 223 vom 15. Mai 2013, E. 6.2 mit Hinweisen). Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn die beschuldigte Person nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3.;