Einleuchtend ist, dass die Polizei die Beteiligten eines Verkehrsunfalls zunächst mal fragt, was genau passiert sei und sich ein Bild der Situation macht. Dies muss sie formlos tun können, alles andere wäre realitätsfremd. So kann von der Polizei nicht erwartet werden, vor dem Verschaffen des Überblickes als erstes eine Rechtsbelehrung vorzulesen und sodann alles Weitere in einem Protokoll festzuhalten. Ab Bestehen eines Tatverdachtes sind informelle Gespräche und Befragungen dann grundsätzlich unzulässig; sie müssen diesfalls protokolliert werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2012 223 vom 15. Mai 2013, E. 6.2 mit Hinweisen).