aus, zu dem sich die einzuvernehmende Person äussern soll, andererseits muss die Eigenschaft benannt werden, in der die Person einvernommen werden soll. Beim Eintreffen an einem Tatort oder an einer Unfallstelle lässt sich nun aber vielfach noch gar nicht sagen, welche Rolle anwesende Personen haben könnten. Vom Einvernahmebegriff auszunehmen sind dementsprechend sog. informelle Befragungen, mit der sich die Polizei zuerst einen Überblick über das Geschehen verschaffen muss, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines Delikts in Frage kommen könnte.