13 Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO, welches bei formellen Einvernahmen ohne Belehrung besteht, mit einer Fernwirkung ausgestattet und beschlägt jene Beweise, die aufgrund dieser Einvernahme erlangt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 34 f. zu Art. 158 StPO). Bereits im Urteil SK 18 260 vom 30. April 2019 äusserte sich die 2. Strafkammer zum zulässigen Umfang von informellen Befragungen resp. deren Abgrenzung vom Einvernahmebegriff. Darauf ist zu verweisen (E. 8.1.3): «Eine Einvernahme setzt einerseits einen vorbestehenden «Gegenstand des Strafverfahrens» vor-