2014, N 7 zu Art. 158 StPO). Anders als Staatsanwaltschaft und Gerichte darf die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen (Art. 306-308 StPO) vor Aufnahme eigentlicher Einvernahmen informelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts pflegen, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport (Art. 307 Abs. 3 StPO) zu erwähnen sind. Bei solchen Befragungen kann auf die Präliminarien von Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 142 StPO).