Der Begriff der Ersteinvernahme (resp. der Einvernahme generell) ist in der StPO nicht definiert, bezieht sich aber gemeinhin auf die erste protokollarische Befragung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 169 E. 6.2; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 158 StPO).