250 Z. 1 f.). Da die Beschuldigte somit keine Angaben mehr habe machen können, was vor dem Unfall gewesen und wie es zum Unfall gekommen sei, habe gemäss den Aussagen von I.________ von einer medizinischen Ursache, einem Blackout oder Sekundenschlaf, ausgegangen werden müssen, und es sei entsprechend interner Weisung die Staatsanwaltschaft und das IRM informiert worden (pag. 250 Z. 3 f.). Die Belehrungs- und Protokollierungspflichten gelten ab der ersten Einvernahme auch für die Polizei. Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet. Der Begriff der Ersteinvernahme (resp.