249 Z. 34 f.). Zudem sei ihm bei dieser Erstaussage im Speziellen aufgefallen, dass die Beschuldigte irgendwo unterwegs von einem Passanten angesprochen oder angehalten und auf ihre schlechte, langsame, schlangenlinienförmige Fahrweise angesprochen worden sei (pag. 249 Z. 37 f.). Auf weitere Nachfrage, wo dies gewesen sei, habe die Beschuldigte ihm dies nicht sagen können und auch nicht, welchen Weg sie jeweils nehme, um nach Bern zu fahren (pag. 249 Z. 40 f.). Auch habe sie sich nicht erinnern können, wo sie angesprochen worden sei und ob es sich bei der Person um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe (pag. 250 Z. 1 f.).