Anlässlich seiner Einvernahme führte I.________ aus, dass er sich nach der Ankunft am Unfallplatz zur Beschuldigten begeben habe, und diese auf die Frage, was passiert sei, gesagt habe, sie wisse nichts und auf die zweite Frage, von wo nach wo sie gefahren sei und warum, es zu dieser Erstaussage gekommen sei, wonach sie habe arbeiten gehen wollen und es ihr nicht gut gegangen sei (pag. 249 Z. 34 f.).