511), erhellt der Kammer nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die Belehrung der Beschuldigten im Rahmen der Aufnahme der Aussagen auf dem Unfallaufnahmeprotokoll korrekt erfolgte. Die Belehrung erfolgte damit rechtsgenüglich. 9.2.7 Zur Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten Die vor gehöriger Belehrung und unmittelbar nach dem Unfall getätigten Äusserungen der Beschuldigten sind demgegenüber differenziert zu betrachten und zu bewerten. Anlässlich seiner Einvernahme führte I._____