141 Abs. 1 StPO). Die Beweispflicht über die Vornahme der Belehrung kommt dabei der zuständigen Behörde zu (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 158 StPO). 9.2.6 Zur Rechtsbelehrung Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist vorliegend zu entnehmen, dass die Aussagen der Beschuldigten von 16:50 Uhr bis 17:05 Uhr im Spital L.________ «nach Belehrung gem. BBK für BP (Beschuldigte)» protokolliert und das Protokoll von I.________ wie auch der Beschuldigten unterzeichnet wurde (pag.