Weiter ist die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 158 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Bestimmung für die beschuldigte Person dahingehend, dass sie von Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte als beschuldigte Person hingewiesen werden muss. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).