11 Beschuldigte gemäss behandelndem Arzt um 14:20 Uhr, mithin eine Stunde nach dem Unfall, ein verwirrtes Verhalten an den Tag legte und ihr eine leichte Beeinträchtigung attestiert wurde, war sie bei klarem Bewusstsein sowie zeitlich und örtlich orientiert (pag. 30). Folglich war sie nicht dermassen beeinträchtigt, dass die Vernehmungsfähigkeit verneint werden müsste. Aus den vorgenannten Gründen gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Ersteinvernahme vernehmungsfähig war.