Auffällig ist zudem, dass die Unterschriften der Beschuldigten auf dem Unfallaufnahmeprotokoll und dem Erhebungsformular (pag. 8 und pag. 73) unter Berücksichtigung des Schriftbildes, so insbesondere der Bewegungsführung und Formgebung, mit jener auf dem Protokoll, welches sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterzeichnete (pag. 274), übereinstimmen, was nach Ansicht der Kammer zumindest nicht gegen ihre Vernehmungsfähigkeit spricht. Obwohl die