Den Aussagen von I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass die Beschuldigte auf entsprechende Fragen antworten und beschreiben konnte, was sie vor dem Unfall erlebt hatte und wie es ihr gegangen sei (pag. 249 Z. 33 f.). Im Spital dann sei die Beschuldigte ein wenig gefasster gewesen (pag. 250 Z. 37) und vermochte während der Einvernahme ausführlich das Geschehene wiederzugeben (pag. 8). Das Verhalten der Beschuldigten wird nach Ansicht der Kammer von beiden Zeugen nicht beschönigt, sondern konstant als «verwirrt» beschrieben.