Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen sowie der Schlussfolgerung der Vorinstanz an. Weder die Polizei noch die untersuchenden Ärzte konnten eine übermässige Beeinträchtigung feststellen, welche grundsätzliche Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten begründen würden. I.________ gab zwar an, die Beschuldigte habe auf der Unfallstelle einen verwirrten Eindruck gemacht, was seitens J.________ bestätigt wurde (pag. 265 Z. 43), konnte sich aber trotzdem und ohne etwaige Schwierigkeiten mit ihr unterhalten (pag. 249 Z. 32 f.). Den Aussagen von I._____