vor einer Einvernahme vorher den Arzt fragen, ob man zum Patienten gehen könne (p. 252 Z. 16 ff.). In casu liegt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass vorliegend von dieser Routine abgewichen worden wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich der befragende Polizist zuerst bei den Ärzten erkundigt hat und die Beschuldigte bei der Befragung in einvernahmefähigem Zustand gewesen ist. Zumal die Ärzte im Untersuchungsbefund bereits um 14:20 Uhr ihren Zustand nur als leicht beeinträchtigt angeben (p. 30) und die Befragung erst später um 16:50 Uhr begann und sie bereits um 17.00 Uhr das Spital verlassen konnte (p. 8 und p. 271 Z. 16).