10 «Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte im Spital nicht einvernahmefähig gewesen sein soll. So beschreibt sie der einvernehmende Polizist I.________ als ruhiger als noch auf der Unfallstelle (p. 252 Z. 4 f.). Auch der Polizist J.________ gab an, dass der Zustand der Beschuldigten bei der Aufnahme des Protokolls gedämpfter gewesen sei. Sie habe ihm die gestellten Fragen beantworten können, z.B. was sie beruflich mache etc. Sie sei somit doch wieder fähig zu einer Einvernahme bzw. Befragung gewesen (p. 266 Z. 32 ff.). Ebenfalls bestätigte Polizist I.________, dass sie im Spital