Schliesslich seien aufgrund der Unverwertbarkeit des Unfalleinvernahmeprotokolls auch sämtliche gestützt darauf erhobenen Folgebeweise unverwertbar (pag. 514). 9.2.3 Erwägungen der Kammer Das Gericht prüft die Verwertbarkeit von Beweismitteln von Amtes wegen. Vorliegend ist zunächst die Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten während der Einvernahme im Spital zu prüfen, anschliessend die Verwertbarkeit des Unfallaufnahmeprotokolles an sich und schliesslich, ob und inwieweit die Erstaussagen der Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall, die Eingang in das Unfallaufnahmeprotokoll fanden, gerichtsverwertbar sind.