Es sei zu bezweifeln, dass die Beschuldigte in ihrem Zustand in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Protokolls auf dessen Richtigkeit hin zu prüfen und ggf. Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Auch habe die Vorinstanz willkürliche Annahmen getroffen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Chef der Beschuldigten bei fehlender Einvernahmefähigkeit eingegriffen hätte und dass die Polizisten vor der Befragung die Ärzte konsultiert hätten (pag. 513 f.). Schliesslich seien aufgrund der Unverwertbarkeit des Unfalleinvernahmeprotokolls auch sämtliche gestützt darauf erhobenen Folgebeweise unverwertbar (pag.