511 f.). Andererseits bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme nach dem Unfall im Spital nicht einvernahmefähig gewesen sei (pag. 514). Auf dem Unfallplatz sei die Beschuldigte «stark verwirrt» gewesen, anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Spital noch «verwirrt» und habe zudem unter Ereignisschock gestanden (pag. 512). Es sei zu bezweifeln, dass die Beschuldigte in ihrem Zustand in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Protokolls auf dessen Richtigkeit hin zu prüfen und ggf. Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen.