So sei nicht nachgewiesen, dass der befragende Polizist die Beschuldigte vor ihrer Ersteinvernahme im Spital hinreichend belehrte, etwas Anderes ergebe sich auch aus den Aussagen der Polizisten nicht. Demnach seien die Aussagen der Beschuldigten im Unfallaufnahmeprotokoll vom 19. September 2018 in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Insbesondere seien die Erstaussagen (oder Spontanaussagen) vor Ort auf dem Unfallplatz sicherlich ohne Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt und zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar (pag. 511 f.).