Sie beanstandet im Wesentlichen einerseits, das Protokoll enthalte einzig einen Hinweis, die Aussagen seien nach Belehrung «gem. BBK» erfolgt und dabei sei ein Kreuz bei «für BP (Beschuldigte)» gesetzt worden. Die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Unfallaufnahmeprotokoll könne aber nicht als bestätigende Erklärung betreffend die «Belehrung gem. BBK» gelten (pag. 511). So sei nicht nachgewiesen, dass der befragende Polizist die Beschuldigte vor ihrer Ersteinvernahme im Spital hinreichend belehrte, etwas Anderes ergebe sich auch aus den Aussagen der Polizisten nicht.