9.2.1 Zur Verwertbarkeit des Unfallaufnahmeprotokolls vom 19. September 2018 9.2.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung macht, wie bereits vorinstanzlich, im Rahmen ihrer Berufungsbegründung erneut die Unverwertbarkeit des Unfallaufnahmeprotokolls vom 19. September 2018 geltend (pag. 510 f.). Sie beanstandet im Wesentlichen einerseits, das Protokoll enthalte einzig einen Hinweis, die Aussagen seien nach Belehrung «gem. BBK» erfolgt und dabei sei ein Kreuz bei «für BP (Beschuldigte)» gesetzt worden.