8.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob die Beschuldigte um ihre Fahrunfähigkeit wusste oder ob sie Zweifel um die fehlende Fahrfähigkeit hegte, mithin mit der Fahrunfähigkeit rechnete. In diesem Zusammenhang ist beweismässig offen, ob die Beschuldigte während der Fahrt von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen wurde, wann die Beschuldigte die Medikamente zuletzt einnahm und ob die empfohlene Ruhezeit eingehalten wurde. Unklar ist schliesslich auch, ob das Unwohlsein der Beschuldigten einzig mit der Erkältung in Zusammenhang stand und sie deshalb umkehrte.