Weiter unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte während der Fahrt nicht gut gefühlt und aus diesem Grund das Fahrzeug gewendet hatte, um wieder nach Hause zu fahren. Dies gab sie so auch anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an (pag. 270 Z. 31). 8.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob die Beschuldigte um ihre Fahrunfähigkeit wusste oder ob sie Zweifel um die fehlende Fahrfähigkeit hegte, mithin mit der Fahrunfähigkeit rechnete.