Ergänzend und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung (pag. 508) ist festzuhalten, dass seitens der Beschuldigten auch das Eintreten der Fahrunfähigkeit während der Fahrt nicht in Abrede gestellt wird (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des erstinstanzlichen Parteivortrags, pag. 377). Weiter unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte während der Fahrt nicht gut gefühlt und aus diesem Grund das Fahrzeug gewendet hatte, um wieder nach Hause zu fahren.