Grundsätzlich ist auch nicht bestritten, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht fahrfähig gewesen ist, so gibt sie selbst an, dass sie ein Blackout gehabt habe (p. 268 Z. 33). Ebenfalls gibt die Beschuldigte an, am Unfalltag erkältet gewesen zu sein und dagegen Medikamente genommen zu haben (p. 268 Z. 27; p. 269 Z. 20 ff.).»