Unbestritten ist zunächst, was die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt (pag. 423, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorliegend ist das Rahmengeschehen und der Ablauf des Unfalls unbestritten, namentlich auch, dass die Beschuldigte unter Medikamenteneinfluss gestanden hat, d.h. bei ihr im Blut Zolpidem (Schlafmittel) in übertherapeutischer Menge und Trimipramin (Antidepressivum) in therapeutischer Menge nachgewiesen wurde (p. 25), von der Strasse abgekommen ist und sich Verletzungen zugezogen hat (vgl. auch p. 377).