Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verzichtete die Vorinstanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung darauf, den Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, resp. die Anklage abzuändern (pag. 375). Der erstinstanzliche Würdigungsvorbehalt im Sinne einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist damit unbeachtlich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung