344 StPO nicht mehr möglich. In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder -ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO (und nicht nach Art. 329 StPO, wie dem Protokoll der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung zu entnehmen ist [pag. 375]) zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1.), was grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren möglich ist (Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1. mit weiteren Hinweisen).