Diese gesamten Umstände lassen sich dem Strafbefehl – entgegen dem vorinstanzlichen Fazit (pag. 422, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – aber nicht entnehmen. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich eine neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist eine abweichende rechtliche Würdigung i.S.v. Art. 344 StPO nicht mehr möglich.