Diese Schlussfolgerung kann aus Sicht der Kammer jedoch nicht für die fahrlässige Tatbegehung gelten. Denn handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese gesamten Umstände lassen sich dem Strafbefehl – entgegen dem vorinstanzlichen Fazit (pag.