Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beschuldigte konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch ihre ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich, etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung denn auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und im Parteivortrag nicht vor (pag. 375,