Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall.