Mit der Schilderung des objektiven Tatgeschehens sind auch die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Strafbefehl auf einen vorhandenen Vorsatz der Beschuldigten schliesst. Dass sich darüber hinaus in Bezug auf die Wissensund Willenselemente diffizile Fragen, jedenfalls in sachverhältnismässiger Hinsicht stellen, ist für die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – letztlich nicht ersichtlich. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.