SR 311.0) auch der Eventualvorsatz gehört. Letzterer ist mithin eine Unterform des Vorsatzes und nicht der (bewussten) Fahrlässigkeit, so dass es im Übrigen auch nicht schadet, dass sich der Strafbefehl nicht dazu äussert, welche Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen wäre. Mit der Schilderung des objektiven Tatgeschehens sind auch die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Strafbefehl auf einen vorhandenen Vorsatz der Beschuldigten schliesst.