SR 741.11), bereits eine rechtliche Würdigung. Demnach ist, wer nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Die vorerwähnten, einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind dem Strafbefehl, nachfolgend der Sachverhaltsumschreibung, denn auch zu entnehmen. Für die Beschuldigte war folglich auch in dieser Hinsicht klar, was ihr vorgeworfen wird. Hinsichtlich der eventualvorsätzlichen Tatbegehung sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass zum Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auch der Eventualvorsatz gehört.