Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 09. Januar 2019 zu genügen. Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass der Sachverhaltsteil, wonach die Beschuldigte von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen wurde und die Fahrt trotzdem fortsetzte, nicht im Strafbefehl enthalten ist. Der Vorwurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand enthält, namentlich in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), bereits eine rechtliche Würdigung.