Zutreffend ist, dass dem Strafbefehl in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Dennoch ergibt sich aus dem Strafbefehl, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich das Führen eines Personenwagens trotz Medikamenteneinnahme und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand. Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 09. Januar 2019 zu genügen.