6 Aussentreppe aus Beton, wodurch das Fahrzeug in die Luft geschleudert wurde und sich in der Längsachse drehte und kollidierte in der Folge mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug der Privatklägerin. In der Folge der Kollision geriet die Privatklägerin rechts ab der Fahrbahn und prallte dort in einen Strassenkandelaber […]» (pag. 108). Zutreffend ist, dass dem Strafbefehl in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind.