Anders verhält es sich nur dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls vom 09. Januar 2019 wird der Beschuldigten – soweit vorliegend noch von Relevanz – Folgendes vorgeworfen: