In Bezug auf die Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts reicht für die vorsätzliche (und eventualvorsätzliche) Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich nur dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).