Der Einwand der Verteidigung, der Hinweis hätte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen sollen, zielt folglich ins Leere. In Bezug auf die Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts reicht für die vorsätzliche (und eventualvorsätzliche) Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann.