379), war es für die Beschuldigte klar, dass ihr sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wurde. Dass und inwiefern ihr diesbezüglich eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes und insofern auch hinsichtlich des Gehörsanspruchs weder aufgezeigt noch ersichtlich. Der Einwand der Verteidigung, der Hinweis hätte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen sollen, zielt folglich ins Leere.