Indem die Vorinstanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03. Dezember 2020 unter Hinweis auf Art. 344 StPO die Würdigung des angeklagten Sachverhalts sowohl als vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung bekannt gab, und sich die Verteidigung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 375) wie auch im Rahmen des Parteivortrags dazu äusserte (pag. 379), war es für die Beschuldigte klar, dass ihr sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wurde.