Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann das Gericht jedoch nur dann eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde und der angeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm umfasst (BGE 126 I 23 E. 2c/bb S. 23; NIGGLI/HEIMGARTNER in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 56 zu Art. 9 StPO mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03. Dezember 2020 unter Hinweis auf Art.