Massgebend ist insoweit der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191 f.). Wird der eingeklagte Sachverhalt in Abweichung von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift lediglich anders beurteilt, hat kein Freispruch zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019, E. 1.3.4; 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 2.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann das Gericht jedoch nur dann eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde und der angeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm umfasst (BGE 126 I 23 E. 2c/bb S. 23;