Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, könnte demnach selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2016 vom 26. April 2016, E. 1; 6B_719/2017 vom 10. September 2018, E. 1.2; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018, E. 1.2). Massgebend ist insoweit der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191 f.).